Es gibt sie doch noch …

… die guten Nachrichten 😉

Diskriminierung beim Diakonischen Werk verurteilt

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Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ist keine pauschale Benachteilungserlaubnis

Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 137,3 WRV i.V. mit Art. 140 GG) berechtige den kirchlichen Arbeitgeber nicht, die Einstellung für Tätigkeiten im verkündungsfernen Bereich von der Kirchenzugehörigkeit abhängig zu machen. […]

Grundsätzliche Fragen der „Verkündigungsnähe“

Das Urteil geht jedoch in seiner Begründung über diese spezifischen Details hinaus und begrenzt die in der deutschen Gesetzesformulierung pauschal erlaubte Nicht-Gleichbehandlung kirchlicher Träger ausschließlich auf den „verkündigungsnahen“ Bereich kirchlichen Handelns.

Damit wird das Leitbild der Diakonie „Wir sind Kirche“ mit Prinzipien wie: „Diakonie ist Christ sein in der Öffentlichkeit.“, „Sie ist Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirchen“, „Diakonie geht aus vom Gottesdienst der Gemeinde“, „Sie ist gelebter Glaube, präsente Liebe, wirksame Hoffnung“ als im Allgemeinen unerheblich erklärt, da diese „Verkündigungsnähe“ im Einzelnen der Berufstätigkeit nachgewiesen werden muss.

Damit ist auch der Grundsatz der „Dienstgemeinschaft„, Grundlage für den „Dritten Weg“ des konfessionellen Arbeitsrechts, der die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer gravierend einschränkt, prinzipiell in Frage gestellt.

Die Nicht-Gleichbehandlung nach dem AGG sei nach Auffassung des Arbeitsgerichtes nur erlaubt, sofern es sich um Tätigkeit der „Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung oder Leitung“ handele, da diese Tätigkeiten „verkündigungsnah“ seien. Für alle anderen Tätigkeiten und „Positionen, die keine Berührung mit der Verkündigung der Botschaft der christlichen Kirche haben“, bestehen „keine schützenswerten Interessen der Kirche, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten“.

Wegen dieser grundsätzlichen Bedeutung ist es verständlich, dass seitens des Diakonischen Werkes sehr genau geprüft wird, ob eine Berufung vor dem Hamburger Landesarbeitsgericht sinnvoll ist, da dort dann sehr viel Grundlegenderes als eine finanzielle Entschädigung verhandelt werden würde. Es wäre möglicherweise der Beginn des Weges bis zum Bundesverfassungsgericht, um die Grenzen in der Auslegung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 137,3 WRV i.V. mit Art. 140 GG zu klären.

Ich fände es sehr schön, wenn diese Dinge, insbesondere auch der so genannte „Dritte Weg“ einmal vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt würden. Ebenso wünsche ich mir mehr Leute, wie diese Klägerin, die gegen derlei Diskriminierung angehen.